AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Herzberg & Partner GmbH

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1. Die Herzberg & Partner GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „AN“) erbringt gegenüber ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „AG“) Dienstleistungen im Bereich Recruiting, teilautomatisierter Direktansprache und damit verbundener HR-Dienstleistungen. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der dazugehörigen Auftragsbestätigung.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche aktuellen und künftigen Vertragsbeziehungen zwischen AN und AG. Sie finden auch dann Anwendung, wenn bei einem einzelnen Vertrag nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der AN ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Schweigen des AN gilt nicht als Zustimmung.


2. Leistungsgegenstand und Durchführung

2.1. Der AN erbringt für den AG Leistungen im Bereich der teilautomatisierten Direktansprache von Kandidat:innen sowie weiteren Recruiting-Maßnahmen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, schuldet der AN keinen bestimmten Erfolg (kein Werkvertrag), sondern die sorgfältige Erbringung von Dienstleistungen nach dem Stand der Technik und auf Basis der vereinbarten Maßnahmen.

2.2. Aussagen des AN zur voraussichtlichen Anzahl von Bewerbungen, Interessenten oder Einstellungen beruhen auf Erfahrungswerten und Prognosen. Der AG ist darüber informiert, dass der tatsächliche Erfolg von zahlreichen externen Faktoren (Arbeitsmarkt, Attraktivität des AG, Stellenprofil, Vergütung, Standort, Wettbewerb u.a.) abhängt und daher vom AN nicht garantiert werden kann.

2.3. Der AN erbringt seine Leistungen auf Grundlage der vom AG bereitgestellten Informationen über das Unternehmen, die zu besetzenden Positionen, Anforderungen und Rahmenbedingungen. Ändert der AG im Verlauf des Projekts Anforderungen oder Rahmenbedingungen, die einen geänderten Leistungsumfang oder angepasste Maßnahmen erforderlich machen, unterbreitet der AN dem AG auf Wunsch ein angepasstes Angebot.

2.4. Der AN ist berechtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen technische Systeme, Plattformen, Software oder sonstige Hilfsmittel einzusetzen und diese jederzeit zu ändern oder zu aktualisieren, sofern hierdurch die vereinbarte Leistung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

2.5. Nimmt der AG Leistungen in Anspruch, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind (z. B. zusätzliche Beratungsleistungen, weitergehende Auswertungen, Änderungen von Kampagnen über das vereinbarte Maß hinaus), werden diese nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen des AN gesondert abgerechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2.6. Vermittelt der AN auf Wunsch des AG ergänzende Leistungen Dritter (z. B. Jobbörsen, Tools, Software, externe Dienstleister), kommen die entsprechenden Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem jeweiligen Drittanbieter zustande. Der AN haftet in diesen Fällen nur für die von ihm selbst erbrachten Leistungen, nicht für Leistungsstörungen der Drittanbieter.


3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1. Der AG unterstützt den AN bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen in angemessenem Umfang. Er stellt alle Informationen, Unterlagen und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung, die für die Planung, Umsetzung und Optimierung der Recruitingmaßnahmen erforderlich sind.

3.2. Die vom AN angeforderten Daten, Inhalte und Unterlagen (z. B. Stellenprofile, Unternehmensinformationen, Logos, Bilder, Freigaben) sind vom AG in der vom AN gewünschten Form und bis zu den vereinbarten Terminen bereitzustellen. Der AG sorgt für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Informationen.

3.3. Der AG stellt sicher, dass Ansprechpersonen erreichbar sind und Rückmeldungen zu Kandidat:innen, Bewerbungen und vorgeschlagenen Maßnahmen innerhalb von zwei Werktagen erfolgen. Dies umfasst insbesondere die zeitnahe Rückmeldung zu Interessenten, die durch den AN generiert wurden, sowie die Durchführung vereinbarter Erstgespräche.

3.4. Der AG trägt dafür Sorge, dass auch Mitarbeiter verbundener Unternehmen oder eingeschaltete Dritte, die in den Recruitingprozess eingebunden sind, ihre Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllen.

3.5. Der AG ist verpflichtet, vom AN überlassene Zugangsdaten, Passwörter und Log-in-Informationen vertraulich zu behandeln und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung des Vertrages tatsächlich benötigen.

3.6. Der AG bewahrt die vom AN übermittelten Daten, Berichte und sonstigen Ergebnisse zusätzlich in eigenen Systemen auf, sodass diese bei einem Datenverlust auf Seiten des AN oder Dritter beim AG reproduziert werden können.

3.7. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann dies zu Verzögerungen, Einschränkungen oder Mehraufwand führen. In diesem Fall gelten die vom AN bis dahin erbrachten Leistungen als vertragsgemäß erbracht. Zeitpläne verschieben sich in angemessenem Umfang. Etwaige Mehraufwendungen des AN werden nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert vergütet.

3.8. Sämtliche Beistellungen und Mitwirkungshandlungen des AG erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unentgeltlich.


4. Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests)

4.1. Beide Vertragsparteien können während der Vertragslaufzeit Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen („Change Request“).

4.2. Der jeweilige Änderungswunsch ist so zu konkretisieren, dass daraus Art und Umfang der gewünschten Änderung, die Gründe sowie die Auswirkungen auf Zeitplan und voraussichtliche Kosten hervorgehen.

4.3. Der AN prüft den Change Request des AG und unterbreitet, sofern die Umsetzung möglich ist, ein angepasstes Angebot. Erst mit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien wird der geänderte Leistungsumfang verbindlicher Vertragsbestandteil.


5. Leistungsstörungen und Mängel

5.1. Der AN erbringt seine Leistungen mit der üblichen Sorgfalt und in der vereinbarten Qualität. Kommt es gleichwohl zu wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen, wird der AN nach Kenntniserlangung unverzüglich mit der Analyse und Behebung beginnen und die Leistungen innerhalb angemessener Frist nachbessern oder wiederholen.

5.2. Ein Anspruch auf unentgeltliche Mängelbeseitigung besteht nicht, soweit Leistungsstörungen auf Umständen beruhen, die der AN nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere unzureichende oder verspätete Mitwirkung des AG, fehlerhafte oder unvollständige Informationen des AG, vom AG veranlasste Änderungen am Projekt sowie Störungen in Systemen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des AN liegen.

5.3. Der AG hat erkennbare Mängel, Störungen oder Abweichungen von den vereinbarten Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung, schriftlich oder per E-Mail an den AN zu melden und dabei die Umstände möglichst konkret zu beschreiben. Verspätete oder unzureichend konkretisierte Meldungen können zu Verzögerungen und Mehraufwand führen, die vom AG zu tragen sind.

5.4. Die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche des AG bleiben im Rahmen der vertraglich vereinbarten Haftungsbegrenzungen unberührt.


6. Haftung

6.1. Der AN haftet dem AG auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.2. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktions- oder Betriebsausfall, Nutzungsausfall, Zinsverluste, Datenverluste oder Ansprüche Dritter gegen den AG, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

6.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz).

6.4. Soweit der AN zur Erbringung seiner Leistungen Dritte einsetzt, macht der AN etwaige eigene Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten auf Verlangen des AG geltend und tritt sie, soweit rechtlich zulässig, an den AG ab. Eine darüber hinausgehende Haftung des AN für das Verhalten dieser Dritten besteht nur im Rahmen der vorstehenden Regelungen.


7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1. Die vom AN genannten Preise und Honorare verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als Netto-Beträge zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2. Maßgeblich für die Vergütung sind das vom AG akzeptierte Angebot und/oder die Auftragsbestätigung des AN. Pauschalen, erfolgsabhängige Komponenten und variable Vergütungselemente werden dort definiert.

7.3. Sofern nicht anders vereinbart, stellt der AN seine Leistungen nach Vertragsschluss bzw. nach den im Angebot festgelegten Projektmeilensteinen per Rechnung in Rechnung. Das Zahlungsziel beträgt, sofern in der Rechnung nicht anders angegeben, sieben Kalendertage ab Rechnungsdatum.

7.4. Der AN ist berechtigt, im Einzelfall oder bei laufenden Projekten Vorauszahlungen oder Anzahlungen zu verlangen, insbesondere vor Beginn umfangreicher Maßnahmen (z. B. nach Onboarding-Meeting).

7.5. Gerät der AG mit einer Zahlung in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.6. Der AG ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN schriftlich anerkannt sind.

7.7. Stellt der AN dem AG die Möglichkeit von SEPA-Lastschriften zur Verfügung, gilt eine erteilte Einzugsermächtigung bis auf Widerruf auch für künftige Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Rücklastschriftgebühren und weitere Kosten, die durch vom AG zu vertretende Rückbuchungen entstehen, trägt der AG.

7.8. Stellt der AG über die im Angebot vereinbarte Anzahl hinaus zusätzliche Kandidat:innen ein, die im Rahmen der durch den AN durchgeführten Maßnahmen gewonnen wurden, kann der AN für jede zusätzliche Einstellung eine ergänzende Vergütung nach den im Angebot vorgesehenen Regeln berechnen.


8. Höhere Gewalt

8.1. Ereignisse höherer Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegen und ihre vertraglichen Pflichten wesentlich beeinträchtigen oder unmöglich machen (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, hoheitliche Eingriffe, flächendeckende Ausfälle von Strom, Internet oder Telekommunikation), führen nicht zu einem Verzug oder einer Vertragsverletzung.

8.2. Jede Partei hat die andere Partei über das Eintreten und das Ende von höherer Gewalt unverzüglich zu informieren und nach Möglichkeit Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen zu minimieren. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.


9. Rechte an Inhalten und Arbeitsergebnissen

9.1. Sämtliche vom AN erstellten oder bereitgestellten Inhalte, Materialien und Arbeitsergebnisse (z. B. Texte, Grafiken, Bildmaterial, Stellenanzeigen, Kampagnendesigns, Auswertungen, Präsentationen, Datenbanken) sind urheberrechtlich oder durch andere Schutzrechte zugunsten des AN oder seiner Lizenzgeber geschützt.

9.2. Der AG erhält an diesen Inhalten ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer der Vertragsbeziehung und ausschließlich zu dem Zweck, der sich aus dem jeweiligen Vertrag ergibt (insbesondere zur Besetzung der vereinbarten Positionen und zur Durchführung des internen Recruitingprozesses).

9.3. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, die eigenständige kommerzielle Verwertung oder die Verwendung für andere Projekte oder Stellenbesetzungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN.

9.4. Der AN ist berechtigt, im Rahmen der Eigenwerbung in angemessenem Umfang auf die Zusammenarbeit mit dem AG hinzuweisen und anonymisierte oder allgemein gehaltene Projektergebnisse (z. B. Anzahl Bewerbungen, Laufzeiten, Besetzungsquoten) zu Referenzzwecken zu nutzen. Eine Nennung des AG mit Logo oder Namen erfolgt nur, wenn der AG dem ausdrücklich zustimmt oder dies branchenüblich und vereinbart ist.

9.5. Schutzrechte Dritter sind zu beachten. Stellt der AG Materialien (z. B. Logos, Bilder, Texte) zur Verfügung, sichert er zu, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt und die Verwendung durch den AN keine Rechte Dritter verletzt. Der AG stellt den AN von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht resultieren.


10. Vertragslaufzeit, Verlängerung und Beendigung

10.1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien oder mit schriftlicher Annahme des Angebots durch den AG in Kraft. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertrag für die Dauer des im Angebot beschriebenen Projekts geschlossen.

10.2. Sofern im Angebot oder Vertrag vorgesehen, verlängert sich der Vertrag nach Abschluss des Projekts automatisch um die dort genannte Laufzeit, wenn er nicht unter Einhaltung der vereinbarten Frist von einer Partei schriftlich gekündigt wird.

10.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz schriftlicher Abmahnung und Fristsetzung schwerwiegend oder wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt oder wenn über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.

10.4. Mit Vertragsende enden die wechselseitigen Leistungspflichten, bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben bestehen. Vom AN dem AG überlassene Unterlagen, Zugangsdaten oder vertrauliche Informationen sind auf Verlangen zurückzugeben oder nachweislich zu löschen, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.


11. Datenschutz

11.1. Beide Parteien beachten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und nationale Datenschutzgesetze.

11.2. Soweit der AN personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Diese regelt insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Kategorien von Daten und betroffene Personen sowie die Pflichten und Rechte des AG.

11.3. Ergänzende Informationen zur Datenverarbeitung durch den AN ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Herzberg & Partner GmbH.


12. Vertraulichkeit

12.1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

12.2. Als vertraulich gelten insbesondere nicht öffentlich bekannte Informationen über Geschäftsprozesse, Strategien, Kunden, Preise, interne Kennzahlen, technische Lösungen sowie sämtliche als vertraulich gekennzeichneten Unterlagen.

12.3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die

  • der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren,

  • ohne Verstoß gegen diese AGB allgemein bekannt werden,

  • der empfangenden Partei rechtmäßig von Dritten offenbart werden, ohne dass diese ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, oder

  • aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offen gelegt werden müssen.

12.4. Die Vertraulichkeitspflicht besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort.


13. Schlussbestimmungen

13.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

13.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.

13.3. Der AN ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen zu übertragen, sofern hierdurch die Interessen des AG nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Der AG darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN auf Dritte übertragen.

13.4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der Herzberg & Partner GmbH, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich vorgeschrieben ist.

13.5. Die Parteien streben eine einvernehmliche Lösung etwaiger Konflikte an. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte prüfen die Parteien die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung, beispielsweise durch Mediation.